
Basel, 15. Mai 2008
Die heutige Generalversammlung der Day Software Holding AG hat sämtliche Anträge genehmigt. Folgende Anträge wurden den Aktionären vom Verwaltungsrat gestellt:
1. Jahresbericht, Jahresrechnung, Konzernrechnung sowie Bericht der Revisionsstelle und des Konzernprüfers für das Geschäftsjahr 2007
Der Verwaltungsrat beantragt, den Jahresbericht, die Jahresrechnung und die Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2007 zu genehmigen sowie den Bericht der Revisionsstelle und des Konzernprüfers für das Geschäftsjahr 2007 abzunehmen.
2. Entlastung des Verwaltungsrats und der übrigen Organe
Der Verwaltungsrat beantragt, allen Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie den übrigen Organen für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
3. Verwendung des Jahresergebnisses
Der Verwaltungsrat beantragt, den Bilanzgewinn von CHF 1'372'391.- wie folgt zu verwenden:
- Einlage in die allgemeinen Reserven CHF 85‘000.-
- Vortrag auf neue Rechnung CHF 1'287'391.-
4. Wahlen des Verwaltungsrats
4.1 Bestätigungswahl des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat beantragt, Herrn Ariel Lüdi für eine weitere Amtsdauer von drei Jahren wiederzuwählen.
4.2 Zuwahl eines neuen Mitglieds des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat beantragt die Zuwahl von Herrn Erik Hansen, Dänischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Speicher AR, in den Verwaltungsrat der Gesellschaft.
5. Wahl der Revisionsstellen und des Konzernprüfers für das Geschäftsjahr 2007
Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl der BDO Visura, Zürich, als gesetzliche Revisionsstelle gemäss Art. 727ff OR und Konzernprüfer gemäss Art. 731a OR für eine Amtsdauer von einem Jahr. Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl der BR Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH als zusätzliche Revisionsstelle mit begrenztem Mandat für die Prüfungen von Kapitalerhöhungen gemäss Art. 652f, 653f und 653i des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) für eine weitere Amtsdauer von einem Jahr.
6.Genehmigtes Aktienkapital
Der Verwaltungsrat beantragt, das genehmigte Aktienkapital im Betrag von CHF 6'760'000.00 zu erneuern und gleichzeitig zu erhöhen auf CHF 7'185'000.00, d.h. den bisherigen Artikel 3bis der Statuten aufzuheben und durch folgenden neuen Wortlaut zu ersetzen:
„Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 14. Mai 2010 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 7'185'000.00 durch Ausgabe von höchstens 718’500 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10.00 zu erhöhen. Erhöhungen auf dem Wege der Festübernahme sowie Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.
Der jeweilige Ausgabebetrag, der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung und die Art der Einlage werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre aus wichtigen Gründen auszuschliessen und Dritten zuzuweisen, insbesondere wenn die neuen Aktien für (a) die Uebernahme von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen durch Aktientausch, (b) zur Finanzierung des Erwerbes von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder von neuen Investitionsvorhaben der Gesellschaft, (c) für die Beteiligung von Mitarbeitern, oder (d) für strategische Partnerschaften verwendet werden sollen.“
7. Bedingtes Aktienkapital
Der Verwaltungsrat beantragt, das bedingte Aktienkapital von CHF 5'921’370.00 auf CHF 7'185'000.00 zu erhöhen d.h. den bisherigen Artikel 3ter der Statuten aufzuheben und durch folgenden neuen Wortlaut zu ersetzen:
„Das Aktienkapital erhöht sich durch die Ausgabe von höchstens 718’500 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10.00, maximal um CHF 7'185’000.00 durch Ausübung von Optionsrechten, welche Mitarbeitern und Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft bzw. von Konzerngesellschaften gemäss Mitarbeiter-beteiligungsplan des Verwaltungsrates zugeteilt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.“
8.Formelle Anpassungen der Statuten
8.1 Beschlussfassungen der Generalversammlung
Der Verwaltungsrat beantragt die Ergänzung der in den Statuten aufgeführten Liste mit Beschlüssen, welche von Gesetzes wegen mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigen müssen. In diesem Sinn beantragt der Verwaltungsrat die nachfolgende Abänderung von Artikel 13 Absatz 2 der Statuten:
Aktuelle Version | Beantragte neue Version |
rt. 13 Absatz Folgende Beschlüsse müssen von Gesetzes wegen mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigen: 1. ... 7. 8. Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation.
| Art. 13 Absatz 2 Folgende Beschlüsse müssen von Gesetzes wegen mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigen: ... 8. Auflösung der Gesellschaft; 9. Fusion, Spaltung und Umwandlung, soweit nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes ein solches Quorum erforderlich ist. |
8.2 Bestimmungen zum Konzernprüfer
Der Verwaltungsrat beantragt, die Statutenbestimmung zum Konzernprüfer den gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen und diese aufzuheben. Die nachfolgenden Artikel der Statuten sind entsprechend neu zu nummerieren und Verweise auf neu nummerierte Statutenartikel sind ebenfalls entsprechend redaktionell anzupassen. In diesem Sinn beantragt der Verwaltungsrat die nachfolgenden Änderungen des Titels C sowie der Artikel 22 Absatz 2 und 23 der Statuten:
Aktuelle Version | Beantragte neue Version |
Titel C. Revisionsstelle / Konzernprüfer Art. 22 Absatz 2 Die Revisionsstelle hat die Rechte und Pflichten gemäss OR 728 ff. Art. 23 Konzernprüfer Die Generalversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr einen Konzernprüfer, dessen Befugnisse und Aufgaben sich nach den gesetzlichen Vorschriften richten. | Titel C. Revisionsstelle Art. 22 Absatz 2 Die Revisionsstelle hat die Rechte und Pflichten gemäss OR 727 ff. Art. 23 (aufgehoben)
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8.3 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat beantragt, das Erfordernis, wonach ein Verwaltungsrat der Gesellschaft Aktionär sein muss, dem geltenden Recht anzupassen und dieses zu streichen. In diesem Sinn beantragt der Verwaltungsrat die nachfolgende Abänderung von Artikel 15 Absatz 1 der Statuten:
Aktuelle Version | Beantragte neue Version |
Art. 15 Absatz 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sind, von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt werden und die wiederwählbar sind. Die Amtsdauer endet am Tag der ordentlichen Generalversammlung. Bei Nachwahlen vollenden die neuen Mitglieder die Amtsdauer ihrer Vorgänger. | Art. 15 Absatz 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt werden und die wiederwählbar sind. Die Amtsdauer endet am Tag der ordentlichen Generalversammlung. Bei Nachwahlen vollenden die neuen Mitglieder die Amtsdauer ihrer Vorgänger. |
Weitere Informationen
Peter Nachbur
Day Software AG
Barfüsserplatz 6
4001 Basel, Switzerland
T +41 61 226 98 98
peter.nachbur@day.com
Die deutsche Medienmitteilung ist die verbindliche Version.
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